Den Beitrag kopiere ich hier nur rein, damit mal die Unsinnigkeit von Wahnfried Sobottka seiner „Strafanzeige“ verdeutlicht wird. Der Dipl.-Denunziant Sobottka wird sowieso nicht verstehen, was da geschrieben steht, da ihm Harry Porter oder Clever und Smart mehr liegen. Für die geneigten LeserInnen ist es sicher aufschlussreich. Es entspricht, nur juristisch besser formuliert, genau dem, was ich immer zu dem Schwachsinn Sobottkas äußerte.
John Donne hat Folgendes geschrieben:
Kann man einen erschwindelten Titel befugt führen? Ich bestreite das. Demnach hat Karl-Theodor von und zu Guttenberg sich jahrelang der unbefugten Führung eines akademischen Titels strafbar gemacht (§ 132a StGB).
Weil sonst niemand auf die Idee kam, ihn deshalb anzuzeigen, habe ich das getan: http://www.die-volkszeitung.de/gutte…aerz-2011.html Und nun kommt die Staatsanwaltschaft Hof, der insgesamt über 100 Strafanzeigen gegen von Guttenberg vorliegen, bereits damit, öffentlich nach Schlupflöchern zu suchen, die ihr eine Schonung des politisch untoten schwarzen Barones erlauben könnten, wie Oberstaatsanwalt Reiner Laib in der SZ erklärt hat. Ich sage: Das wird schiefgehen! |
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Juristen unterscheiden zwischen innerer und äußerer Berechtigung, An der inneren Berechtigung hat es jederzeit gefehlt, er hat den Titel wissentlich erschlichen, wusste, dass er ihn zu Unrecht erhalten hatte und damit auch, dass er ihn zu Unrecht führte. Es ist bezogen auf den § 132a StGB nicht anders zu bewerten, als hätte er damals den Doktorvater genötigt, ihm ohne jede Grundlage den Dr.-Titel zu verleihen. [..] |
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Der Titel wurde auf Grund falscher Aussagen (unehrliche Ehrenerklärung) und grober Täuschung erschlichen. Ordnungsgemäß war da vermutlich nur der Krawattenknoten von Monsieur Blaubart gebunden. |
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Weiterhin ist es Unsinn, was Du schreibst, denn mit der von Dir gebotenen Begründung könnte jemand, der sich unter Vorbringen falscher Tatsachen z.B. Sozialgeld erschlichen hätte, bestätigt durch behördlichen Bewilligungsbescheid, sich im Falle der Entdeckung auf den Standpunkt stellen: Na gut, ab jetzt kann die Behörde die Zahlung einstellen, aber bisher habe ich es ja rechtmäßig bezogen. |
Die von der Tagesschau geäußerte Rechtsauffassung ist schlicht und einfach falsch, denn der formell korrekten Verleihung fehlte es an der wahren sachlichen Grundlage, was von Guttenberg auch wusste, so dass er den Titel zu Unrecht erhalten hatte, was ihm auch klar gewesen war, und ihn daher nicht mit materieller / innerer Berechtigung führen konnte.
Sollte man bereits die formelle Berechtigung als hinreichend betrachten, dann müsste jedes Erschwindeln einer Rechtsposition und deren Ausnutzung straffrei bleiben. Tatsächlich könnte ein ertappter Sozialbetrüger auf der Grundlage sagen: „Das Amt hat mir doch formell einwandfrei bestätigt, dass ich zum Leistungsbezug berechtigt war. Damit hatte ich doch einen Anspruch auf das Geld.“ |
Der vorgetragenen Argumentation liegt eine derart hanebüchene juristische Methodik zugrunde, daß eine Klarstellung notwendig ist:
Eine Strafanzeige (d.h. die Mitteilung eines Sachverhaltes, der vermuten lässt, daß ein Straftatbestand verwirklicht wurde, an eine Strafverfolgungsbehörde) erscheint mir angesichts der medialen Aufarbeitung verzichtbar, da davon ausgegangen werden kann, daß die Polizei durchaus Kenntnis von dem Fall hat.
Das Bestreiten der Befugnis als Behauptung erlaubt keineswegs die Schlußfolgerung, daß der Straftatbestand des §132a StGB verwirklicht wurde. Tatsächlich wurde er schon deshalb nicht verwirklicht, weil der Doktorgrad formell korrekt verliehen wurde. Die Staatsanwaltschaft Hof ist Recht und Gesetz verpflichtet und weiß, daß die Rechtsbegriffe, zu deren Auslegung ein entsprechender Gesetzeskommentar sicher kundigere Auskunft geben kann als das Bauchgefühl, bei der Beurteilung, ob ein Straftatbestand verwirklicht wurde, im Strafrecht eng auszulegen sind und einem Analogieverbot unterliegen („Nulla poena sine lege stricta“). Eine Argumentation, daß es an einer irgendwie gearteten „inneren Berechtigung“ gefehlt habe, überdeht die strafrechtlichen Norm des §132a StGB. Oder anders formuliert: Im strafrechtlichen Sinne – und nur auf den kann es im Strafrecht ankommen -, hat Herr zu Guttenberg den Doktorgrad nicht unbefugt geführt. Und selbstverstädnlich ist der Sachverhalt juristisch anders zu bewerten als eine Nötigung, bei der wiederum schlicht zu prüfen ist, ob der Tatbestand der Nötigung, der ein ganz anderer ist als der des §132a StGB, verwirklich ist. Auf eine etwaige Falschaussage von Herrn zu Guttenberg kommt es dabei nicht an. Wider besseres Wissen etwas Falsches zu sagen mag ehrenrührig sein, verwirklicht jedoch in keinem Fall den §132a StGB und stellt nur unter bestimmten Bedingungen selbst einen Straftatbestand dar. Das dies in diesem Fall nicht zutrifft, liegt vor allem daran, daß Herr zu Guttenberg gegenüber der ihn promovierenden Fakultät keine Versicherung an Eides statt abzugeben hatte.
Methodisch gänzlich absurd ist der Bildung einer Rückanalagie aus dem Strafrecht (§132a StGB) ins Zivilrecht (Verneinung des Anspruch auf Rückzahlung zuunrecht erhaltener Sozialleistungen aufgrund der Nichtstrafbarkeit im Strafrecht). Und das aus mehreren Gründen:
Zum einen sind Straf- und Zivilrecht grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachten, selbst dann, wenn ein Fall eine straf- und eine zivilrechtliche Komponente aufweist und es zu zwei Verfahren kommt. Weder impliziert ein strafrechtlicher Schuldspruch einen zivilrechtliche Anspruch, noch impliziert ein strafrechtlicher Freispruch das Nichtbestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs. Letzteres ist zweitens nach gängiger Rechtslogik zumindest Teilweise durchaus Folge der Tatsache, daß im Strafrecht durchaus höhere Anforderungen an „Schuld“ bestehen als im Zivilrecht. Das Erschwindeln einer Rechtsposition bleibt solange straffrei, wie nicht durch das Erschwindeln selbst ein Straftatbestand erfüllt ist. Keinesfalls ergibt sich daraus, daß nicht zivilrechtliche Ansprüche gegen den u.U. straflos Ausgehenden „Erschwindler“ erwachsen. Daß jemand, der unter Vorspiegelung falsche Tatsachen Sozialleistungen erschlichen hat, diese nach Bekanntwerden des tatsächlichen Sachverhalts zurückzahlen muß, hat mit Strafe nichts zu tun. Es handelt sich dabei um einen rein zivilrechtlichen Anspruch, an den weit weniger Strenge Anforderungen gestellt werden als an eine Strafe. So existiert im Zivilrecht beispielsweise der Auffangparagraph von Treu und Glaube. Eine analoge Konstruktion ist dem Strafrecht völlig fremd, was nicht weiter verwundert, verstieße sie doch klar gegen das strafrechliche Bestimmtheitsgebot („Nulla poena sine lege certa“). Darüberhinaus können im Fall des unrechtmäßigen Bezugs von Sozialleistungen noch strafrechtliche Konsequenzen drohen, wozu natürlich ein Straftabestand erfüllt sein muß. In Betracht kommt u.a. der Betrug, handelt es sich doch der Natur nach um ein Vermögensdelikt.
Kurz: Die vorgetragene Argumentation ist haarstäubend falsch und kann vor Gericht niemandem empfohlen werden. Die von der Tagesschau geäußerte Rechtsauffassung ist korrekt.
Daß die Staatsanwaltschaft Hof totzdem ermittelt, ist eine Normalität, liegt doch ein Anfangsverdacht vor. Allerdings nicht nach §132a StGB, sondern nach dem UrhG, das selbst Strafvorschriften enthält und somit Teil des sog. Nebenstrafrechts ist. Hier allerdings ist eine Bewertung wesentlich schwieriger. Klarer wäre sie bei einem Strafantrag eines der betroffenen, plagiierten Autoren.
Grüße
John
Quelle: http://politikpla.net/forum/416848-post172.html
Ein irrationaler Mensch kann nicht rational überzeugt oder unter Druck gesetzt werden.
Oscar Wilde
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